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Satzung des Vereins „Initiative Bürger und Polizei Bremen“

(Auf die Nennung der weiblichen und männlichen Form in der Satzung wurde verzichtet. Es sind immer beide Geschlechter gemeint.)

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Initiative Bürger und Polizei Bremen“
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“). Sitz des Vereins ist Bremen.

§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist einerseits die Bildung der Bürgerinnen und Bürger auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Verstärkung des persönlichen Präventionsgedankens, zum besseren Verständnis polizeilicher Problemstellungen, Aufgaben und Bedürfnisse sowie zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bevölkerung und Polizei. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Kriminal- und Verkehrsprävention und die Förderung des Sports.
Andererseits soll der Verein in diesem Rahmen berufsbezogene Bildungsinteressen Bremer Polizeibediensteter fördern, darüber hinaus aber auch Möglichkeiten der Fortbildung auf nationaler und internationaler Ebene vergrößern und außerpolizeilichen Sachverstand für polizeiliche Problemstellungen erschließen.
Zweck des Vereins ist ferner die Förderung des Gedankens der körperlichen Ertüchtigung bei der Polizei und der Öffentlichkeit.

Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- Vorträge, Tagungen, Seminare, Veranstaltungen, Publikationen bezüglich polizeilicher Problemstellungen;
- öffentlicher Darstellung polizeilicher Aufgaben, Arbeit, Bedürfnisse und Erschwernisse in allgemeinbildender Form für die Bevölkerung, insbesondere auch für Jugendliche;
- Informationen der Bürgerinnen und Bürger über Möglichkeiten eigenen präventiven Verhaltens;
- Ermöglichung und Förderung gegenseitiger Kontakte, Aufenthalte, Austauschgelegenheiten bei polizeirelevanten Einrichtungen im In- und Ausland zur Erhöhung des bei der Polizei vorhandenen Bildungsstandes;
- Erschließung wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Sachverstandes für polizeiliche Fragestellungen in allen Formen der Erwachsenenbildung;
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, auch im Rahmen von internen und öffentlichen Vergleichswettkämpfen.

§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4
Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person oder andere Vereinigung kann Mitglied des Vereins werden, die ihn uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele ideell und/oder materiell unterstützt.
Um Mitglied zu werden, bedarf es eines schriftlichen Antrags. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedsrechte juristischer Personen und anderer Vereinigungen werden durch deren vertretungsberechtigte Organe ausgeübt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem freiwilligen Ausscheiden durch schriftliche Kündigung oder durch den Ausschluss aus dem Verein. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Der Ausschluss setzt einen wichtigen Grund voraus und erfolgt auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes. Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere vor, wenn das Vereinsmitglied die Interessen und Ziele des Vereins grob verletzt oder das Ansehen des Vereins beträchtlich geschädigt hat.
Über die Höhe des Mitgliedbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der festgesetzten Beitragshöhe beschließen.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben, den Veranstaltungen des Vereins sowie an den Mitgliederversammlungen mit vollem Stimmrecht teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen der Satzung des Vereins und den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen sowie die beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Der Jahresmitgliedsbeitrag ist im Beitrittsjahr bis zum 31.12. in voller Höhe und in den folgenden Jahren jeweils zum 31.03. fällig. Der Beitrag wird grundsätzlich im Einzugsverfahren erhoben.
Neben den Mitgliedsbeiträgen können andere Vermögenszuwendungen dem Verein jederzeit zugeführt werden.

§ 6
Vorstand und Geschäftsführung
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer, die gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden sind. Zusätzlich gehört eine von der Gewerkschaft der Polizei benannte Person in beratender Funktion dem Vorstand an.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung in eigener Verantwortung. Er trifft die notwendigen Entscheidungen zur Verwirklichung der Zwecke und Ziele des Vereins.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden alleine bzw. einem der Stellvertreter.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Wahl und Amtszeit des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Vorstandmitglieder ihr Amt bis zur Neuwahl kommissarisch aus.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Antrag schriftlich in geheimer Abstimmung. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Stellvertretung ist nicht zulässig.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang oder in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder ein Drittel aller Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes, der Gründe und der Tagesordnung fordert.
Die Einladung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
Zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche durch unmittelbare Benachrichtigung aller Mitglieder eingeladen werden.
Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes, das einen Schriftführer bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Versammlung; sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht auf Beschluss des Vorstandes einberufen worden, benötigt sie zur Beschlussfassung mindestens Dreiviertel aller Mitgliederstimmen; sie entscheidet durch Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9
Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere Wahl und Entlastung des Vorstandes, Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

§ 10
Ausschüsse
Ausschüsse können durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Sie sollten den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der ‚Realisierung der Zwecke und Ziele des Vereins unterstützen.

§ 11
Mittel, Vereinsvermögen, Beiträge
Die zur Erreichung seiner gemeinnützigen Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel erhält der Verein insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Unterstützungszahlungen von Förderern, Überschüsse aus Veranstaltungen, Geld- und Sachspenden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich Mitglieder des Vorstandes können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12
Satzungsänderung / Auflösung des Vereins
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder. Die Abstimmung kann im schriftlichen Verfahren erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Kriminal- und Verkehrsprävention oder die Förderung des Sports
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 20.01.1999 von der Gründungsversammlung beschlossen und trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 15. April 1999 unter 39 VR 5743 in Kraft.
Die Satzung wurde am 31. Mai 2023 in die hier vorliegende Formgeändert und ist seit 20.06.2023 in Kraft.

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